Statuten des Kiwanis Club Uri
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1: Name
Unter dem Namen "Kiwanis Club Uri" (KC Uri) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Artikel 2: Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Altdorf. Der KC Uri ist Mitglied der unabhängigen Organisation "KJWANIS INTERNATIONAL (Kl) und KIW ANIS INTERNATIONAL-EUROPEAN FEDERATION (Kl-EF) und anerkennt deren Grundsätze.
Artikel 3: Zweck
Der KC Uri hat den Zweck, repräsentative Persönlichkeiten verschiedener Berufsklassifikationen im Geiste der Freundschaft zusammenzuschliessen, um gemeinsam sozialen, kulturellen und geistigen Interessen zu dienen, sie zu fördern und den Aufbau internationaler, auf die Erhaltung des Friedens und der Freundschaft zwischen Menschen und Völkern gerichtete Bestrebungen zu unterstützen. Der KC Uri vertritt eine demokratische Gesinnung. Er ist politisch und konfessionell neutral.
ll. Mitgliedschaft und finanzielle Mittel
Artikel 4: Mitgliedschaft
Von jedem Beruf oder jeder Berufsklassifikation können zwei Vertreter die Mitgliedschaft des KC Uri erwerben. Als Mitglieder kommen volljährige Personen in Frage, die in einem privaten Betrieb, einer öffentlichen Institution oder Verwaltung in leitender Stellung tätig sind. Sie müssen einen einwandfreien Leumund besitzen und in ihrem Beruf geachtet sein. Jedes Mitglied ist nach seiner hauptamtlichen beruflichen Tätigkeit zu klassifizieren.
Artikel 5: Klassifikation
Mitglieder anderer Kiwanis Clubs, die in den Kanton Uri übersiedeln oder überwiegend innerhalb des Kantons ihre berufliche Tätigkeit ausüben, können auf ihr Gesuch hin als Mitglieder des KC Uri aufgenommen werden, sofern sie aus ihrem angestammten Club austreten, dort ihre bisherigen Verpflichtungen erfüllt haben und ihr Eintritt den Kriterien der Berufsklassifikation entspricht.
Artikel 6: Übertritt aus anderen Clubs
Wer das 65. Altersjahr erreicht hat, wird Seniorenmitglied und gibt damit seine Berufsklassifikation frei. Auf Wunsch des Mitglieds kann ohne nähere Begründung frühestens mit der Erfüllung des 60. Altersjahrs - unter Freigabe der Berufsklassifikation- die Seniorenmitgliedschaft erlangt werden. Seniorenmitglieder bleiben Vollmitglieder des KC Uri mit allen Rechten und Pflichten, mit Ausnahme der Attendance-Verpflichtung, welche sie nur noch zu 25% statt zu 60% für ordentliche Mitglieder zu erfüllen haben. Zum Wohle der Seniorenmitglieder können diese unter sich Treffen und Veranstaltungen organisieren.
Artikel 7: Teilnahme an Clubveranstaltungen
Clubmitglieder, die nicht dispensiert sind, sind verpflichtet, an den Clubveranstaltungen teilzunehmen. Sind sie während 4 Wochen oder länger verhindert, so teilen sie dies dem Sekretär mit.
Artikel 8: Dispens
Ist ein Mitglied verhindert, während längerer Zeit Clubanlässe zu besuchen, so hat es beim Clubpräsidenten schriftlich um Dispens nachzusuchen. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand. Urlaub kann für längstens ein Jahr gewährt werden. In Ausnahmefällen kann dieser um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Artikel 9: Austritt
Der Austritt aus dem KC Uri stehtjedem Mitglied frei. Die Austrittserklärung hat schriftlich unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen auf den 30. September des laufenden Jahres zu erfolgen.
Artikel 10: Neumitglied
Jedes Mitglied ist berechtigt, Kandidaten als Neumitglieder vorzuschlagen. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission nach Massgabe des Aufnahmereglementes.
Artikel 11: Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den KC Uri besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von den Pflichten enthoben.
Artikel 12: Attendance
Die Attendance-Pflicht beträgt für ordentliche Mitglieder 60%, für Seniorenmitglieder 25% der Teilnahme an Clubveranstaltungen (100% = 20 Veranstaltungen jährlich). Jede Teilnahme an Veranstaltungen anderer Clubs, Kl- oder Kl-EF-Anlässen sowie an Vorstands- oder Kommissionssitzungen wird als Zusatz-Attendance gemeldet.
Artikel 13: Ausschluss
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem KC Uri ausgeschlossen werden:
• Wenn es während eines Vereinsjahres die Attendance-Pflicht nicht erfüllt hat.
• Wenn es seinen tinanzieHen Verpflichtungen gegenüber dem KC Uri nicht nachkommt.
• Wenn ein Clubmitglied sich eines mit den Zielen oder dem Ansehen des KC Uri nicht zu vereinbarenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Ein fehlbares Mitglied ist vor einem Entscheid des Vorstandes anzuhören. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Es ist hiefür das Mehr von 3/4 von mindestens vier anwesenden Vorstandsmitgliedern notwendig. Gegen den Ausschluss können der Betroffene oder ein oder mehrere Clubmitglieder innen 30 Tagen an die Generalversammlung rekurieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Für den Ausschluss ist ein Mehr von 2/3 aller anwesenden Mitglieder notwendig. Dem Betroffenen wird der Ausschluss begründet eröffnet.
Artikel 14: Eintrittsgeld und Jahresbeitrag
Neu eintretende Mitglieder entrichten ein von der Generalversammlung festgelegtes Eintrittsgeld und den geltenden Jahresbeitrag, der pro rata temporis berechnet wird.
Artikel 15: Pflichten der Austretenden
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben den Beitrag für das ganze laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
Artikel 16: Leistungen bei Aktionen
Im Sinne der Aufgaben, welche sich Kl, KI-EF und seine Clubs als Service-Organisationen auferlegt haben, ist jedes Mitglied verpflichtet, karitative Aktionen, welche vom KC Uri beschlossen wurden, durch finanzielle Beiträge, durch Sachleistungen und/oder persönlichen Einsatz im Rahmen seiner finanziellen und physischen Leistungsfahigkeit zu unterstützen.
Artikel 17: Haftbarkeit
Die einzelnen Clubmitglieder sind für die Verbindlichkeiten des KC Uri nicht haftbar.
III. Organisation
Artikel 18: Organe
Die Organe des KC Uri sind:
• Generalversammlung,
• Vorstand,
• Aufnahmekommission,
• Rechnungsrevisoren.
Artikel 19: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des KC Uri. Sie findet im September statt und besitzt folgende Entscheidungsbefugnisse, soweit nicht einzelne Aufgaben anderen Organen oder besonderen Chargenträgern statutarisch zugewiesen sind:
• Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Sozialchefs,
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets,
• Dechargeerteilung an den Vorstand,
• Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr,
• Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Rechnungsrevisoren, Wahl von Kommissionen (in der Regel an einer Wahl-GY in Juni),
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Statutenänderungen,
• Entscheid von Rekursen,
• Beschluss über besondere Aktionen und Veranstaltungen.
Artikel 20: Vorstand
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
- President (Präsident)
- Immediate Past President (letzter Präsident)
- President elect (Programmchef)
- Vice-President elect (Vize-Programmchef)
- Secretary (Sekretär)
- Treasurer (Kassier)
- Chairman Social Activity (Sozialchef)
- Chairman PR (Medienchef)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Charge des Präsidenten wechselt in der Regel jährlich. Seine Wiederwahl ist für höchstens ein weiteres Jahr möglich, sofern die Clubinteressen dies erfordern.
Artikel 21: Verteilung der Aufgaben
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Clubveranstaltungen. Er leitet den Club und überwacht seine Tätigkeit. Auf Ende des Vereinsjahres erstattet er einen Jahresbericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung.
Der Programmchef vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Er ist für das Clubprogramm und dessen Publikation verantwortlich. Normalerweise ist er als Nachfolger des amtierenden Präsidenten vorgesehen.
Der Vize-Programmchef vertritt den Programmchef im Verhinderungsfalle. Er hat keine Charge, hilft jedoch dem Programmchef bei der Erarbeitung und der Durchführung des Jahresprogrammes.
Der Sekretär erstellt die Protokolle, verschickt die Einladungen zu Veranstaltungen und Sitzungen, besorgt die Korrespondenz und den Verkehr im District, mit KI und mit KI-EF. Er ist für das Archiv des KC Uri verantwortlich.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des KC Uri. Er besorgt das Rechnungswesen und zieht die Mitgliederbeiträge ein.
Der Sozialchef ist für die Sozialaktionen des KC Uri verantwortlich.
Der Medienchef ist für die Redaktion des Bulletins und die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
Artikel 22: Aufnahmekommission
Die Aufnahmekommission besteht aus den letzten drei Clubpräsidenten. Sie wird vom letzten Präsidenten präsidiert.
Artikel 23: Revisoren
Als Revisoren werden jährlich zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied gewählt. Sie prüfen die Rechnung des KC Uri. Sie erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag betreffs der Clubrechnung.
Artikel 24: KI-EF Convention
Für die Teilnahme an den jährlichen Conventions von Kl-EF und des Districts sind vom Vorstand drei Delegierte zu wählen. Sie wahren nach Rücksprache mit dem Lt. Governor die Interessen des KC Uri. Wählbar sind sowohl Chargenträger des KC Uri als auch Clubmitglieder. Die Wiederwahl von Delegierten ist ohne Beschränkung möglich. Die Delegierten können beauftragt werden, das Wahl- und Stimmrecht instruktionsgernäss auszuüben und sich gegebenenfalls zu bestimmten Anträgen verbal zu äussern.
IV. Veranstaltungen, Gäste
Artikel 25: Veranstaltungen
Zur Erfüllung der Vereinszwecke, zur Pflege der Freundschaft und zur Erledigung von Geschäften finden normalerweise monatlich zwei Clubveranstaltungen statt, welche mit gemeinsamen Mahlzeiten verbunden sind. In der Regel finden sie über den Mittag statt. Von Zeit zu Zeit werden auch die Partner der Clubmitglieder eingeladen. Ehefrauen verstorbener Kiwanis-Freunde werden zu den jeweiligen Damenanlässen eingeladen.
Artikel 26: Gäste
Vorstand oder Clubmitglieder können Gäste einladen, welche nicht Mitglieder eines Kiwanis-Clubs sein müssen. Clubmitglieder stellen ihre Gäste dem Präsidenten vor, damit er sie oftiziell begrüssen kann.
V. Rechnungswesen
Artikel 27: Rechnungsjahr
Die Rechnung schliesst jährlich auf den 31. August ab, obschon das Vereinsjahr am 30. September endet.
VI. Liquidation des KC Uri
Artikel 28: Beschluss
Der Beschluss zur Liquidation des KC Uri setzt ein Stimmenmehr von 3/4 aller Clubmitglieder voraus, exklusive dispensierte Mitglieder.
Artikel 29: Liquidator
Als Liquidator tritt der Vorstand in Funktion. Er hat den KC Uri nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften, die für die Aktiengesellschaft gelten (Art. 736 ff. OR), zu liquidieren. Der Vorstand kann die Durchführung der Liquidation einem Liquidator übertragen, der nicht Mitglied des KC Uri sein muss.
Artikel 30: Verwendung des Vermögens
Nach Bezahlung sämtlicher Schulden des KC Uri und der Liquidationskosten ist das verbleibende Vermögen vollumfänglich einer oder mehreren gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen zuzuwenden. Die Bezeichnung der zu beschenkenden Organisationen ist Sache des Vorstandes. Ist dieser nicht mehr aktionsfähig, so ist der amtierende Lt. Governor bzw. District-Governor zu ersuchen, über die Verteilung des Liquidationsergebnisses zu entscheiden.
VII. Schlussbestimmungen
Artikel 31: Inkrafttreten
Diese Statuten sind durch die Wahl-Generalversammlung des Kiwanis Club Uri vom 11. April 2001 gutgeheissen worden.